Art. 34a Baugesetz (BauG) - 2 Verfahren in elektronischer Form
Art. 34a Baugesetz (BauG) · 2 Verfahren in elektronischer Form
1. Das Baugesuch und die weiteren Gesuche im Baubewilligungsverfahren sind zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen in elektronischer Form im kantonalen Übermittlungssystem einzugeben.
2. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bezeichnet das zu verwendende kantonale Übermittlungssystem und die darin auszufüllenden Formulare.
3. Die Gemeinde und die Baubewilligungsbehörde sind verpflichtet, die im kantonalen Übermittlungssystem eingegebenen Gesuche gemäss Absatz 1 zu behandeln.
4. Die Baubewilligungsbehörde gewährt den in das Baubewilligungsverfahren einbezogenen Stellen einzelfallweise Zugriff auf die elektronischen Baugesuchsunterlagen, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung notwendig ist.
5. Die einbezogenen Stellen sind zur Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten ermächtigt.