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BAUGLC
CH-BE
Art. 34 Baugesetz (BauG) - Einleitung und Form des Verfahrens 1 Einleitung
Öffentliches Baurecht - Baubewilligungsverfahren
Art. 34 Baugesetz (BauG) · Einleitung und Form des Verfahrens 1 Einleitung
1. Das Baugesuch ist bei der Gemeinde einzureichen.
2. Erfordert das Bauvorhaben Ausnahmen, so ist dem Baugesuch das begründete Ausnahmegesuch beizufügen.