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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 34 Baugesetz (BauG) - Einleitung und Form des Verfahrens 1 Einleitung

Öffentliches Baurecht - Baubewilligungsverfahren
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Art. 34 Baugesetz (BauG) · Einleitung und Form des Verfahrens 1 Einleitung

1. Das Baugesuch ist bei der Gemeinde einzureichen.

2. Erfordert das Bauvorhaben Ausnahmen, so ist dem Baugesuch das begründete Ausnahmegesuch beizufügen.

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