721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 33a Baugesetz (BauG) - Fachwissen
Öffentliches Baurecht - Baubewilligungsverfahren
Art. 33a Baugesetz (BauG) · Fachwissen
1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihnen das nötige Fachwissen zugänglich ist.
2. Verfügen sie nicht über eigene Fachleute, lassen sie die Baugesuche durch ein regionales Bauinspektorat, durch die Fachleute einer andern Gemeinde oder durch private Fachleute prüfen.
3. Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung der mit der Prüfung von Baugesuchen und mit Baupolizeiaufgaben betrauten Personen.