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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 33 Baugesetz (BauG) - Zuständigkeit

Öffentliches Baurecht - Baubewilligungsverfahren
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Art. 33 Baugesetz (BauG) · Zuständigkeit

Baubewilligungsbehörde ist der Regierungsstatthalter oder die zuständige Behörde von Gemeinden, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung mindestens 10'000 Einwohner aufweisen (grosse Gemeinden).

Die Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern (kleine Gemeinden) sind zuständig für die Beurteilung der im Baubewilligungsdekret umschriebenen Bauvorhaben mit geringem Koordinationsaufwand.

Auf Gesuch hin überträgt die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern die volle Bewilligungskompetenz, wenn sie über eine geeignete Bauverwaltung verfügen. Für die Gemeinden mit übertragener voller Bewilligungskompetenz gelten die Vorschriften für die grossen Gemeinden.

In der Gemeinde entscheidet der Gemeinderat oder ein anderes im Gemeindereglement bezeichnetes Organ über die Baugesuche.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

110 2021 224 · be (Art. 33 Abs. 1 BauG)
Appeal Against Mobile Phone Antenna Permit Dismissed Due to Insufficient Grounds
Cited in conjunction with Art. 52 Abs. 1 Bst. g VRPG to establish the formal requirement for signing administrative decisions.
110 2004 144 · be (Art. 33 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721))
Neighbors v. Building Permit Revocation for Hay Storage Expansion
The underlying decision that the administrative authority based its permit on, although the provision itself is not the main ground for the final reversal, it is part of the procedural framework mentioned in the context of the appeal's admissibility.