Art. 31 Baugesetz (BauG) - Verfahren
Art. 31 Baugesetz (BauG) · Verfahren
1. Beansprucht ein Bauherr einen Sondervorteil im Sinne von Artikel 30, so ist darauf in der Baupublikation oder in einer besonderen Mitteilung an die betroffenen Nachbarn hinzuweisen mit der Aufforderung, allfällige Lastenausgleichsbegehren innert der Einsprachefrist oder einer in der Mitteilung genannten besonderen Frist bei der bezeichneten Behörde anzumelden.
2. Die zuständige Gemeindebehörde zeigt denjenigen, die eine Lastenausgleichsforderung angemeldet haben, den Baubeginn unmittelbar nach der Schnurgerüstabnahme an, bei Bauvorhaben, die keine Schnurgerüstabnahme erfordern, sofort nach Erhalt der Mitteilung des Bauherrn über den Baubeginn.
3. Der Anzeige ist der Hinweis beizufügen, dass innert drei Monaten bei der örtlich zuständigen Enteignungsschätzungskommission Klage auf Lastenausgleich erhoben werden kann; gegen deren Entscheid kann beim Verwaltungsgericht appelliert werden.
4. Der Anspruch auf Lastenausgleich ist verwirkt,
a. wenn er nicht fristgemäss angemeldet wird, sofern die Verwirkungsfolge in der Baupublikation oder Mitteilung angedroht war;
b. wenn die Klagefrist nicht eingehalten ist.