721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 30 Baugesetz (BauG) - Begriff
Öffentliches Baurecht - Lastenausgleich
Art. 30 Baugesetz (BauG) · Begriff
1. Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
2. Lastenausgleichspflichtig ist, wer zur Zeit des letztinstanzlichen Bauentscheides Eigentümer des Grundstücks, bei im Baurecht erstellten Bauten Baurechtsinhaber ist.
3. Zu Gunsten der berechtigten Person besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109c des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) zur Sicherung der Lastenausgleichsforderung.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
110 2015 78 · be (Art. 30 Abs. 1 BauG)
Administrative Appeal on Building Permit for Composting Facility and Cost Equalization Claim Rejection
Mentioned as the basis for equalization of burdens claims, although the claim itself was rejected under Art. 31 Abs. 4 BauG.