Art. 2a Baugesetz (BauG) - Koordination
Art. 2a Baugesetz (BauG) · Koordination
1. Die Koordination des Baubewilligungsverfahrens mit anderen Verfahren richtet sich nach dem Koordinationsgesetz.
2. Ausgenommen sind die Baubewilligungsverfahren, welche die kleine Gemeinde durchführt (Art. 33 Abs. 2). Hier gilt
a) Die Baubewilligung ist erst auszustellen, wenn die für das Bauvorhaben nach anderen Gesetzen erforderlichen weiteren Bewilligungen vorliegen.
b) Die Baubewilligungsbehörde kann von Buchstabe a abweichen, wenn eine andere Bewilligungsfolge aus besonderen Gründen zweckmässiger ist; für diesen Fall gilt Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe a.
c) Die Gemeinde behandelt die Baugesuche ohne Verzug. Verfügt sie über die nötigen Unterlagen, entscheidet die Baubewilligungsbehörde innert 30 Tagen.
d) Werden neben der Baubewilligung weitere Bewilligungen angefochten, werden die Verfahren im Baubeschwerdeverfahren vereinigt und mit einem Gesamtentscheid erledigt.