721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 27 Baugesetz (BauG) - 3 Zuständigkeit
Öffentliches Baurecht - Ausnahmen
Art. 27 Baugesetz (BauG) · 3 Zuständigkeit
Über Ausnahmegesuche entscheidet die Baubewilligungsbehörde.
Ist die kleine Gemeinde (Art. 33 Abs. 2) Baubewilligungsbehörde, so holt sie zu Gesuchen um Ausnahmen von kantonalen Vorschriften den Amtsbericht des Regierungsstatthalters ein.
Die Zuständigkeit für Ausnahmen von den Nutzungsvorschriften, die ausserhalb der Bauzone gelten, richtet sich nach Artikel 84.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
110 2018 158 · be (Art. 27 Abs. 1 BauG)
Hedge Replacement Versus Fence Height and Safety Compliance
Cited in the reasoning to confirm the municipal authority's competence to grant exceptions based on municipal regulations.