Art. 25 Baugesetz (BauG) - Materialabbau
Art. 25 Baugesetz (BauG) · Materialabbau
1. Materialabbaustellen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass sie Raum und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen.
2. Sie sind möglichst fortlaufend der natürlichen Umgebung anzugleichen und spätestens ein Jahr nach Beendigung der Auffüllung zu rekultivieren. Kleine ökologisch wertvolle Flächen können von dieser Rekultivierungspflicht befreit werden.
3. Die Betreiberinnen und Betreiber von Materialabbaustellen sind verpflichtet, Abgeberinnen und Abgeber von Auffüllmaterial aus der Region gleich zu behandeln und ihnen Zugang zum betreffenden Gelände und die Möglichkeit zur Ablagerung zu gewähren, soweit dazu Kapazitäten verfügbar sind.
4. Sie informieren die zuständige kantonale Stelle regelmässig über den Stand des Abbaus und der Wiederauffüllung.