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Art. 24 Baugesetz (BauG) - Immissionen, Umweltschutz

Öffentliches Baurecht - Konstruktion, Betrieb und Unterhalt - Immissionen, Umweltschutz und Materialabbau
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Art. 24 Baugesetz (BauG) · Immissionen, Umweltschutz

1. Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen.

2. Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es können im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden.

3. In Immissionsgebieten (Art. 87) dürfen Wohnungen und immissionsempfindliche Bauten (Spitäler, Heime, Schulen und dgl.) nur bei genügenden Schutzmassnahmen erstellt werden. Die Gemeinden können darüber nähere Vorschriften erlassen.

4. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

100 2024 360 · be (Art. 24 Abs. 1 BauG)
Appeal Concerning Building Permit, Private Restriction, and Aesthetic Objections
Cited in consideration 6.2 regarding shadow casting/view obstruction, but not explicitly cited in the final orders.
110 2017 22 · be (Art. 24 Abs. 1 und 4 BauG)
Appeal Regarding Municipal Permit Modification for Sewage Line Relocation
This provision relates to the restriction of harmful impacts on neighbors, forming the basis for the partial granting of the appeal concerning odor emissions.