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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 22 Baugesetz (BauG)

Öffentliches Baurecht - Konstruktion, Betrieb und Unterhalt - Hindernisfreies Bauen
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Art. 22 Baugesetz (BauG)

1. Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sein.

2. Das Innere von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen ist so zu gestalten, dass es mit geringem baulichen Aufwand an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung angepasst werden kann.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit keine überwiegenden Interessen, insbesondere solche des Ortsbild- und des Denkmalschutzes, entgegenstehen und bei Erneuerungen zudem keine unverhältnismässigen Kosten entstehen.

4. ...

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

110 2015 168 · be (Art. 22 Abs. 1 BauG)
Conversion Permit Denial Over Accessibility Requirements and Right to be Heard
This article formed the main ground for compelling the construction of an accessible entrance as a condition for granting the permit.
110 2014 64 · be (Art. 22 Abs. 1 BauG)
Appeal Regarding Retroactive Building Permit for Landscaping, Retaining Wall, and Public Footpath Relocation Due to Usability and Setback Violations
Cited in the reasoning section concerning the requirement to design buildings and facilities to be usable by disabled persons, relevant for assessing the path standards.