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Art. 21a Baugesetz (BauG) - Erdbebensicherheit

Öffentliches Baurecht - Konstruktion, Betrieb und Unterhalt - Sicherheit und Gesundheit
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Art. 21a Baugesetz (BauG) · Erdbebensicherheit

1. Bauten und Anlagen sind nach den Anforderungen an die Erdbebensicherheit der anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten. Das Nähere bestimmt das Baubewilligungsdekret (BewD).

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