721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 21a Baugesetz (BauG) - Erdbebensicherheit
Öffentliches Baurecht - Konstruktion, Betrieb und Unterhalt - Sicherheit und Gesundheit
Art. 21a Baugesetz (BauG) · Erdbebensicherheit
1. Bauten und Anlagen sind nach den Anforderungen an die Erdbebensicherheit der anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten. Das Nähere bestimmt das Baubewilligungsdekret (BewD).