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Art. 20 Baugesetz (BauG) - 2 Nähere Bestimmungen

Öffentliches Baurecht - Einordnung und Gestaltung
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Art. 20 Baugesetz (BauG) · 2 Nähere Bestimmungen

1. Hochhäuser sind Gebäude mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m.

2. ...

3. Detailhandelseinrichtungen gelten als besondere Bauten und Anlagen, wenn ihre Geschossfläche ausserhalb von Geschäftsgebieten grösser als 1000 m² ist. Nicht angerechnet werden die unterirdischen Flächen für das Parkieren von Fahrzeugen. Unter «Geschäftsgebiet» werden die in den Nutzungsplänen (Art. 57 Abs. 2) ausgeschiedenen Geschäftszonen und Kernzonen verstanden sowie bestehende Orts- und Quartierzentren, soweit diese bereits überwiegend mit Dienstleistungsbetrieben belegt sind.

4. Keiner Überbauungsordnung bedürfen

a * Bauvorhaben im Sinne von Artikel 19 Absatz 2, wenn sie gemäss Grundordnung zulässig sind,

b * ...

c Turmbauten wie Kirchtürme, Wassertürme, öffentliche Aussichtstürme sowie Hochkamine, Masten und dergleichen;

d-e * ...

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