Art. 19 Baugesetz (BauG) - Besondere Bauten und Anlagen 1 Allgemeines
Art. 19 Baugesetz (BauG) · Besondere Bauten und Anlagen 1 Allgemeines
1. Bauvorhaben, die wesentlich von der baurechtlichen Grundordnung der Gemeinde (Art. 69 ff.) abweichen (Kurzbezeichnung «besondere Bauten und Anlagen»), dürfen nur aufgrund einer Überbauungsordnung (Art. 88 ff.) bewilligt werden.
2. Als besondere Bauten und Anlagen gelten im Rahmen der näheren Bestimmungen von Artikel 20 Hochhäuser und Detailhandelseinrichtungen, ferner die weiteren vom Regierungsrat aufgrund von Absatz 1 bezeichneten Bauvorhaben.
3. Der Grundeigentümer, der ein Bauvorhaben der vorgenannten Art ausführen will, kann verlangen, dass die für sein Vorhaben erforderliche Überbauungsordnung den Stimmberechtigten zum Entscheid vorgelegt wird; in Gemeinden mit Grossem Gemeinderat oder Stadtrat entscheidet dieser über die Vorlage an die Stimmberechtigten.
3a Für Hochhausprojekte müssen die städtebauliche und verkehrstechnische Verträglichkeit innerhalb eines regionalen Betrachtungsperimeters sowie ihr Bezug zum öffentlichen Raum nachgewiesen werden.
3b Hochhäuser sind architektonisch besonders sorgfältig zu gestalten.
4. Besondere Bauten und Anlagen sind mehrgeschossig auszuführen.
5. Parkplätze sind ins Gebäudeinnere zu integrieren.
6. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden, kann von den Bestimmungen in den Absätzen 4 und 5 abgewichen werden.