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Art. 18a Baugesetz (BauG) - 4 Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge

Öffentliches Baurecht - Einordnung und Gestaltung
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Art. 18a Baugesetz (BauG) · 4 Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge

1. Ein angemessener Teil der Parkplätze ist für die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorzubereiten oder auszurüsten.

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