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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 153 Baugesetz (BauG) - Erschliessungspflicht; Erschliessungsprogramm

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 153 Baugesetz (BauG) · Erschliessungspflicht; Erschliessungsprogramm

1. Bestehende Bauzonen sind innert 15 Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erschliessen.

2. Die Gemeinde erlässt innert drei Jahren das Erschliessungsprogramm (Art. 108 Abs. 3).

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