721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 151 Baugesetz (BauG) - Bauernhofzone
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 151 Baugesetz (BauG) · Bauernhofzone
1. Der Eigentümer eines innerhalb der Bauzone gelegenen landwirtschaftlichen Gewerbes, das den Anforderungen nach Artikel 85 Absatz 1 entspricht, kann bei der zuständigen Gemeindebehörde die Ausscheidung einer Bauernhofzone beantragen.
2. Das Begehren ist innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. Zuständig zum Entscheid ist der Gemeinderat unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.
3. Dem Gesuch ist zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 1 erfüllt sind.