721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 150a Baugesetz (BauG) - 3 Stimmbürgerzonen
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 150a Baugesetz (BauG) · 3 Stimmbürgerzonen
1. Sofern die Voraussetzungen von Artikel 73 Absatz 2 erfüllt sind, legt die Gemeinde innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei bisherigen Zonen mit ersatzweisem Bauen nach Grundordnung entweder eine Überbauungsordnung oder die Umwandlung in eine neurechtliche Zone mit Planungspflicht auf.
2. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist fällt die Planungspflicht dahin und es kann nach den Bestimmungen der Grundordnung für den Fall der endgültigen Ablehnung der Überbauungsordnung gebaut werden.
3. Die Planungspflicht fällt auch dahin, wenn der Gemeinderat sowohl auf den Erlass einer Überbauungsordnung als auch auf die Umwandlung in eine neurechtliche Zone mit Planungspflicht verzichtet; der Verzicht ist zu veröffentlichen.