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BAUGLC
CH-BE
Art. 150 Baugesetz (BauG) - 2 Zonen für Sonderbauvorschriften und ähnliche
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 150 Baugesetz (BauG) · 2 Zonen für Sonderbauvorschriften und ähnliche
1. Wo die Überbauung den Erlass eines Überbauungsplanes nach dem Baugesetz vom 7. Juni 1970 voraussetzt, legt die Gemeinde innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Überbauungsordnung oder die Festlegungen nach Artikel 92 Absatz 1 auf. Gleiches gilt für Ferienhauszonen nach Artikel 25 des Baugesetzes vom 7. Juni 1970.
2. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist können die Grundeigentümer verlangen,
a *** entweder dass die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion innert zwei Jahren eine Ersatzordnung erlässt oder
b die Gemeinde das Land zu Eigentum übernimmt, wobei die Enteignungsgerichte die Entschädigung nach den Regeln des Enteignungsrechtes bestimmen.