Art. 149 Baugesetz (BauG) - Vorschriften und Pläne 1 Im allgemeinen
Art. 149 Baugesetz (BauG) · Vorschriften und Pläne 1 Im allgemeinen
1. Die aufgrund des bisherigen Rechts geltenden Vorschriften und Pläne der Gemeinden (u. a. Gestaltungspläne, Sonderbauvorschriften, Detailerschliessungspläne) und der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen bleiben in Kraft, soweit sie nicht zwingenden Vorschriften des übergeordneten Rechts widersprechen. Es gelten jedoch die nachgenannten Einschränkungen
a) Bisherige Vorschriften und Pläne erhalten durch das neue Recht keine weitergehenden Rechtswirkungen.
b) Soweit mit entsprechenden Vorschriften und Plänen des neuen Rechts eine weniger weitgehende Rechtswirkung verbunden ist, gilt diese auch für die bisherigen Vorschriften und Pläne gleicher Art.
2. Für die Änderung oder Aufhebung bisheriger Vorschriften oder Pläne gelten die Verfahrensbestimmungen und die Zuständigkeiten nach neuem Recht. Hängige Verfahren werden jedoch nach bisherigem Recht zu Ende geführt.