721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 148 Baugesetz (BauG) - Bauvorhaben und Baupolizei
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 148 Baugesetz (BauG) · Bauvorhaben und Baupolizei
1. Aufgrund des bisherigen Rechts rechtskräftig erteilte Baubewilligungen werden durch das neue Recht nicht berührt. Artikel 43 bleibt vorbehalten.
2. Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren, welche die Bewilligung von Bauvorhaben oder baupolizeiliche Massnahmen zum Gegenstand haben, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
3. Beim Inkrafttreten des Gesetzes laufende gesetzliche Fristen richten sich nach neuem Recht, wenn dessen Frist später abläuft, andernfalls nach bisherigem Recht.