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Art. 146 Baugesetz (BauG) - Anpassung kommunaler und regionaler Vorschriften und Pläne

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Inkrafttreten, Aufhebung und Anpassung von Vorschriften
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Art. 146 Baugesetz (BauG) · Anpassung kommunaler und regionaler Vorschriften und Pläne

1. Die Vorschriften und Pläne der Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen sind, soweit nötig, bei nächster Gelegenheit den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes[[37]] und dieses Gesetzes anzupassen.

2. Ihre redaktionelle Anpassung kann in einem vereinfachten Verfahren beschlossen werden. Dafür gilt

a) Die redaktionelle Anpassung kann umfassen

aa) das Ersetzen von Begriffen des bisherigen Rechts durch die entsprechenden Begriffe des neuen Rechts;

bb) das Ersetzen von Verweisungen auf Vorschriften des bisherigen Rechts durch Verweisungen auf das entsprechende neue Recht;

cc) das ersatzlose Streichen von Bestimmungen, die dem neuen Recht widersprechen;

dd) materielle Änderungen, die nach Art und Inhalt durch das eidgenössische oder kantonale Recht zwingend vorgeschrieben sind.

b) Nicht Gegenstand redaktioneller Anpassung ist die materielle Änderung von Vorschriften und Plänen, für die der Gemeinde oder Planungsregion bzw. Regionalkonferenz eine Entscheidungsfreiheit zusteht.

c) Zuständig ist der Gemeinderat, der Vorstand der Planungsregion oder die Geschäftsleitung der Regionalkonferenz. Für Einspracheverfahren, Genehmigung und Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid gelten die Artikel 60 ff. Einsprache und Beschwerde können sich aber nur gegen Umfang und Art der vorgesehenen Anpassung richten.

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