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Art. 145 Baugesetz (BauG) - Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Inkrafttreten, Aufhebung und Anpassung von Vorschriften
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Art. 145 Baugesetz (BauG) · Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2. Mit dem Inkrafttreten ist das Baugesetz vom 7. Juni 1970 aufgehoben.

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