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Art. 144 Baugesetz (BauG) - Verordnungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Vollzug
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Art. 144 Baugesetz (BauG) · Verordnungen

1. Soweit nicht Dekrete des Grossen Rates vorbehalten sind, erlässt der Regierungsrat die zum Vollzug des Gesetzes nötigen Vorschriften.

2. Gegenstand der Bauverordnung sind insbesondere

a. die Erschliessungsanforderungen;

b. die Ortsbild- und Landschaftsgestaltung einschliesslich der Bestimmungen über Aussenantennen und Gemeinschaftsantennen und über die vorübergehende Lagerung, Wegschaffung und Verschrottung ausgedienter Fahrzeuge, Maschinen und Geräte;

c. die Gestaltung der Umgebung von Bauten einschliesslich der Aufenthaltsbereiche und Spielplätze sowie der Abstellplätze für Fahrzeuge;

d. die sicherheits- und gesundheitspolizeilichen sowie die energierechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben, ferner die Schutzmassnahmen bei Bauarbeiten, die sanitarischen und hygienischen Einrichtungen auf Baustellen und die Arbeitnehmerunterkünfte;

e. die behindertengerechte Gestaltung von Bauten und Anlagen;

f. die besonderen Bauten und Anlagen;

g. die allgemeinverbindliche Festlegung bau- und planungsrechtlicher Begriffe;

h. die inhaltliche und technische Gestaltung von Plänen im Sinne dieses Gesetzes und des Richtplans nach Raumplanungsgesetz[[35]](#enumeration_itemtext_content_fn_2668007_2_35_c);

i. **\*** die nähere Ordnung des Verfahrens und der Zuständigkeit für Vorschriften und Pläne, insbesondere hinsichtlich ihrer geringfügigen Änderung und der Anpassung des Richtplans nach Raumplanungsgesetz;

k. **\*** die Zonenkonformität von Vorhaben in der Landwirtschaftszone und die möglichen Ausnahmen nach den Artikeln 24 bis 24d RPG;

l. **\*** die Festlegung der anerkannten qualitätssichernden Verfahren;

m. **\*** die Einzelheiten zum Baubewilligungsverfahren in elektronischer Form;

n. **\*** die Einzelheiten zum Planerlassverfahren in elektronischer Form.

3. Gegenstand besonderer Verordnungen können insbesondere sein

a. die Aussen- und Strassenreklame;

b. die feuerpolizeilichen Anforderungen an Bauvorhaben;

c. **\*** die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) und die Kommission zur Wahrung der Interessen der Behinderten im Bauwesen (BBK);

d. **\*** die Leistungen des Kantons gemäss Artikel 139.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2014 191 · be (Art. 144 Abs. 2 Bst. i BauG)
Municipal Council Zoning Modification Authority Upheld
Used extensively in the reasoning to establish the sufficient legal basis for the regulation concerning minor changes to statutory instruments and plans.