Art. 144 Baugesetz (BauG) - Verordnungen
Art. 144 Baugesetz (BauG) · Verordnungen
1. Soweit nicht Dekrete des Grossen Rates vorbehalten sind, erlässt der Regierungsrat die zum Vollzug des Gesetzes nötigen Vorschriften.
2. Gegenstand der Bauverordnung sind insbesondere
a. die Erschliessungsanforderungen;
b. die Ortsbild- und Landschaftsgestaltung einschliesslich der Bestimmungen über Aussenantennen und Gemeinschaftsantennen und über die vorübergehende Lagerung, Wegschaffung und Verschrottung ausgedienter Fahrzeuge, Maschinen und Geräte;
c. die Gestaltung der Umgebung von Bauten einschliesslich der Aufenthaltsbereiche und Spielplätze sowie der Abstellplätze für Fahrzeuge;
d. die sicherheits- und gesundheitspolizeilichen sowie die energierechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben, ferner die Schutzmassnahmen bei Bauarbeiten, die sanitarischen und hygienischen Einrichtungen auf Baustellen und die Arbeitnehmerunterkünfte;
e. die behindertengerechte Gestaltung von Bauten und Anlagen;
f. die besonderen Bauten und Anlagen;
g. die allgemeinverbindliche Festlegung bau- und planungsrechtlicher Begriffe;
h. die inhaltliche und technische Gestaltung von Plänen im Sinne dieses Gesetzes und des Richtplans nach Raumplanungsgesetz[[35]](#enumeration_itemtext_content_fn_2668007_2_35_c);
i. **\*** die nähere Ordnung des Verfahrens und der Zuständigkeit für Vorschriften und Pläne, insbesondere hinsichtlich ihrer geringfügigen Änderung und der Anpassung des Richtplans nach Raumplanungsgesetz;
k. **\*** die Zonenkonformität von Vorhaben in der Landwirtschaftszone und die möglichen Ausnahmen nach den Artikeln 24 bis 24d RPG;
l. **\*** die Festlegung der anerkannten qualitätssichernden Verfahren;
m. **\*** die Einzelheiten zum Baubewilligungsverfahren in elektronischer Form;
n. **\*** die Einzelheiten zum Planerlassverfahren in elektronischer Form.
3. Gegenstand besonderer Verordnungen können insbesondere sein
a. die Aussen- und Strassenreklame;
b. die feuerpolizeilichen Anforderungen an Bauvorhaben;
c. **\*** die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) und die Kommission zur Wahrung der Interessen der Behinderten im Bauwesen (BBK);
d. **\*** die Leistungen des Kantons gemäss Artikel 139.