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Art. 142f Baugesetz (BauG) - Verteilung und Verwendung der Erträge

Massnahmen und Finanzierung - Ausgleich von Planungsvorteilen
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Art. 142f Baugesetz (BauG) · Verteilung und Verwendung der Erträge

1. Die Erträge der Mehrwertabgabe fallen zu 90 Prozent der für die Planung verantwortlichen Gemeinde und zu 10 Prozent dem Kanton zu.

2. Die Erträge sind nach Massgabe des Bundesrechts (Art. 5 Abs. 1ter RPG) zu verwenden.

3. Kanton und Gemeinden schaffen entsprechende Spezialfinanzierungen.

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