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Art. 142e Baugesetz (BauG) - Gesetzliches Grundpfandrecht

Massnahmen und Finanzierung - Ausgleich von Planungsvorteilen
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Art. 142e Baugesetz (BauG) · Gesetzliches Grundpfandrecht

1. Zur Sicherung der Forderungen und Verzugszinsen aus der Erhebung der Mehrwertabgabe besteht zu Gunsten der Gemeinden ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinn von Artikel 109a Buchstabe d1 EG ZGB.

2. Die Forderung und das Pfandrecht entstehen mit Rechtskraft der mehrwertbegründenden Planung.

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