Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 142d Baugesetz (BauG) - Verfahren

Massnahmen und Finanzierung - Ausgleich von Planungsvorteilen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (215 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 142d Baugesetz (BauG) · Verfahren

1. Die Mehrwertabgabe wird von der Gemeinde verfügt.

2. Die Gemeinde informiert die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der mehrwertbegründenden Planung über die zu erwartende Mehrwertabgabe.

3. Sobald die Planung rechtskräftig wird, erlässt die Gemeinde die Verfügung über die Mehrwertabgabe.

3a. Die Mehrwertabgabe unterliegt bis zu ihrer Fälligkeit der Teuerung, die aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise bestimmt wird.

4. Vertragliche Vereinbarungen über Geld- oder Sachleistungen bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen (Art. 142a Abs. 3) sind vor der Beschlussfassung über die mehrwertbegründende Planung abzuschliessen.

← Art. 142c Baugesetz (BauG) Geltungsbereich Art. 142e Baugesetz (BauG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →