721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 142d Baugesetz (BauG) - Verfahren
Massnahmen und Finanzierung - Ausgleich von Planungsvorteilen
Art. 142d Baugesetz (BauG) · Verfahren
1. Die Mehrwertabgabe wird von der Gemeinde verfügt.
2. Die Gemeinde informiert die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der mehrwertbegründenden Planung über die zu erwartende Mehrwertabgabe.
3. Sobald die Planung rechtskräftig wird, erlässt die Gemeinde die Verfügung über die Mehrwertabgabe.
3a. Die Mehrwertabgabe unterliegt bis zu ihrer Fälligkeit der Teuerung, die aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise bestimmt wird.
4. Vertragliche Vereinbarungen über Geld- oder Sachleistungen bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen (Art. 142a Abs. 3) sind vor der Beschlussfassung über die mehrwertbegründende Planung abzuschliessen.