721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 142c Baugesetz (BauG) - Fälligkeit
Massnahmen und Finanzierung - Ausgleich von Planungsvorteilen
Art. 142c Baugesetz (BauG) · Fälligkeit
1. Die Mehrwertabgabe bei Einzonungen wird fällig, wenn der planungsbedingte Mehrwert durch Überbauung (Art. 2 Abs. 2 BewD) oder durch Veräusserung realisiert wird. Als Veräusserung gelten sinngemäss die in Artikel 130 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) genannten Vorgänge.
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Bei Umzonungen und Aufzonungen gilt Absatz 1, soweit die Gemeinden im Reglement die Fälligkeit nicht abweichend regeln.
2. Bei teilweiser Überbauung oder Veräusserung des Landes wird die Mehrwertabgabe anteilsmässig fällig.
3. Die Grundbuchämter erstellen für jeden ihnen bekannten Tatbestand, der die Fälligkeit der Mehrwertabgabe auslöst, eine Meldung und stellen diese den Gemeinden in geeigneter Form zur Verfügung.