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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 141 Baugesetz (BauG) - Grundeigentümerbeiträge

Massnahmen und Finanzierung - Finanzierung
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Art. 141 Baugesetz (BauG) · Grundeigentümerbeiträge

1. Die Grundeigentümer bezahlen die Erschliessungsabgaben gemäss Artikel 111 ff.

2. Sie können ausserdem durch Gemeindereglement beziehungsweise durch das Organisationsreglement eines Gemeindeverbandes verpflichtet werden, an öffentliche Werke und Massnahmen, die ihnen einen besonderen Vorteil bringen, nach Massgabe dieses Sondervorteils Beiträge zu leisten.

3. Reglemente gemäss Absatz 2 bedürfen obligatorisch der Zustimmung der Stimmberechtigten.

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