721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 140 Baugesetz (BauG) - 2 Weitere Vorschriften
Massnahmen und Finanzierung - Finanzierung
Art. 140 Baugesetz (BauG) · 2 Weitere Vorschriften
1. Der Regierungsrat regelt insbesondere
a) die Beitragssätze; diese betragen 30 bis 100 Prozent der anrechenbaren Kosten;
b) die Bezeichnung der beitragsberechtigten Organisationen nach Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe c;
c) die Kriterien für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten, wobei bei den Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen auch die Sekretariatskosten, bei den Projekten und bei den Planungen nach Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe d die Bedeutung für das kantonale Interesse massgebend zu berücksichtigen sind;
d) das Verfahren;
e) die Aufsicht.
2. Vor Erlass, Änderung oder Aufhebung der Verordnung hört der Regierungsrat die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und die betroffenen Organisationen an.