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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 140 Baugesetz (BauG) - 2 Weitere Vorschriften

Massnahmen und Finanzierung - Finanzierung
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Art. 140 Baugesetz (BauG) · 2 Weitere Vorschriften

1. Der Regierungsrat regelt insbesondere

a) die Beitragssätze; diese betragen 30 bis 100 Prozent der anrechenbaren Kosten;

b) die Bezeichnung der beitragsberechtigten Organisationen nach Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe c;

c) die Kriterien für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten, wobei bei den Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen auch die Sekretariatskosten, bei den Projekten und bei den Planungen nach Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe d die Bedeutung für das kantonale Interesse massgebend zu berücksichtigen sind;

d) das Verfahren;

e) die Aufsicht.

2. Vor Erlass, Änderung oder Aufhebung der Verordnung hört der Regierungsrat die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und die betroffenen Organisationen an.

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