Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 14 Baugesetz (BauG) - Umgebung (Aussenräume)

Öffentliches Baurecht - Einordnung und Gestaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (215 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Baugesetz (BauG) · Umgebung (Aussenräume)

1. Die Umgebung (Aussenräume) von Bauten und von Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt und dass sie den Bedürfnissen der Benützer entspricht.

2. Die Gemeinden können nähere Vorschriften über die Umgebungsgestaltung aufstellen. Sie können insbesondere

a) einen angemessenen Anteil begrünter Flächen verlangen;

b) die Anpflanzung, Erhaltung und Pflege von Bäumen und Hecken vorschreiben oder im Interesse der zonengemässen Nutzung einschränken;

c) eine das herkömmliche Orts- oder Landschaftsbild verändernde Landschafts- und Umgebungsgestaltung untersagen.

← Art. 13 Baugesetz (BauG) Geltungsbereich Art. 15 Baugesetz (BauG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2020 60 · be (Art. 14 BauG)
Appeal Against Municipal Building Permit for Demolition and Renovation in National Significance Area
Cited in the reasoning regarding the aesthetic requirement for the design of outdoor spaces, which formed part of the substantive decision to reject the project.