Art. 139 Baugesetz (BauG) - Staatsbeiträge 1 Gegenstände
Art. 139 Baugesetz (BauG) · Staatsbeiträge 1 Gegenstände
1. Der Kanton kann mit Beiträgen unterstützen
a) Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und deren Planungen;
b) Projekte (Grundlagen, Planungen oder Massnahmen) der Raumplanung von Gemeinden, Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und Privaten mit ökologischer oder wirtschaftlicher Bedeutung, sofern sie von besonderem kantonalem Interesse sind;
c) Organisationen für ihre Beratungs-, Instruktions- und Informationstätigkeit auf dem Gebiete des Bau-, Planungs- und Umweltrechts und für Leistungen für Wander- und Radwanderwege;
d) kommunale Planungen, die mehrere Gemeinden koordiniert erarbeiten und in denen die Anliegen und Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden aufeinander und grenzüberschreitend abgestimmt werden.
2. Auf Staatsbeiträge besteht kein Rechtsanspruch.
3. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Staatsbeitragsgesetz.
4. Das Nähere bestimmt die Verordnung.