Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 139 Baugesetz (BauG) - Staatsbeiträge 1 Gegenstände

Massnahmen und Finanzierung - Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (215 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 139 Baugesetz (BauG) · Staatsbeiträge 1 Gegenstände

1. Der Kanton kann mit Beiträgen unterstützen

a) Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und deren Planungen;

b) Projekte (Grundlagen, Planungen oder Massnahmen) der Raumplanung von Gemeinden, Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und Privaten mit ökologischer oder wirtschaftlicher Bedeutung, sofern sie von besonderem kantonalem Interesse sind;

c) Organisationen für ihre Beratungs-, Instruktions- und Informationstätigkeit auf dem Gebiete des Bau-, Planungs- und Umweltrechts und für Leistungen für Wander- und Radwanderwege;

d) kommunale Planungen, die mehrere Gemeinden koordiniert erarbeiten und in denen die Anliegen und Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden aufeinander und grenzüberschreitend abgestimmt werden.

2. Auf Staatsbeiträge besteht kein Rechtsanspruch.

3. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Staatsbeitragsgesetz.

4. Das Nähere bestimmt die Verordnung.

← Art. 138 Baugesetz (BauG) Geltungsbereich Art. 140 Baugesetz (BauG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →