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Art. 138 Baugesetz (BauG) - Kostentragung; Grundsatz

Massnahmen und Finanzierung - Finanzierung
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Art. 138 Baugesetz (BauG) · Kostentragung; Grundsatz

1. Die Gemeinden tragen die Kosten der Ortsplanung und der zugehörigen weiteren Aufgaben (Art. 64).

2. Die Kosten der Regionalplanung werden von den Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und ihren Mitgliedergemeinden bestritten.

3. Der Kanton trägt die Kosten der Kantonsplanung einschliesslich der Kosten der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen für ihre Mitarbeit am Richtplan gemäss Raumplanungsgesetz.

4. Das Nähere bestimmt die Verordnung.

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