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Art. 137 Baugesetz (BauG) - 2 Streitigkeiten

Massnahmen und Finanzierung - Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
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Art. 137 Baugesetz (BauG) · 2 Streitigkeiten

Streitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder die Art der Ausübung des Rechts auf Inanspruchnahme von Privateigentum gemäss Artikel 136 entscheidet der Regierungsstatthalter mit Verfügung.

Entschädigungsstreitigkeiten werden vom Präsidenten der Enteignungsschätzungskommission unter Vorbehalt der Appellation an den Präsidenten der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichtes beurteilt.

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