Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 136 Baugesetz (BauG) - Beschränkungen von untergeordneter Bedeutung 1 Grundsätze

Massnahmen und Finanzierung - Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (215 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 136 Baugesetz (BauG) · Beschränkungen von untergeordneter Bedeutung 1 Grundsätze

1. Als Eigentumsbeschränkungen von untergeordneter Bedeutung sind namentlich die nachgenannten Massnahmen des zuständigen Gemeinwesens oder der von ihm ermächtigten Unternehmung zu dulden

a) die Planung vorbereitende Handlungen, wie Begehungen, Planaufnahmen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen;

b) das Anbringen von Vorrichtungen und Weisungszeichen auf Privatboden, wie von Verkehrssignalen, Wegweisern und Markierungen für Wanderwege, Kennzeichen und Hinweisschilder für öffentliche Anlagen jeder Art, ferner von Hydranten, Beleuchtungsvorrichtungen, öffentlichen Uhren und von Anhängevorrichtungen für die Oberleitungen öffentlicher Verkehrsmittel;

c) das Einlegen von Kanälen und Leitungen in das für den Bau von Strassen ausgeschiedene Land vor dem Erwerb, ferner die Durchleitung durch Privatland von Leitungen für Gemeinschaftsantennenanlagen.

2. Der Grundeigentümer ist rechtzeitig zu benachrichtigen. Gerechtfertigte Wünsche über Ort und Art der Anbringung sind möglichst zu berücksichtigen, unnötige Beeinträchtigungen zu vermeiden.

3. Dem Grundeigentümer ist verursachter Kultur- und Sachschaden zu ersetzen. Ausserdem ist er bei nachweisbar erheblichem Nachteil in der Benützung oder Bewirtschaftung des Grundstücks zu entschädigen.

← Art. 134 Baugesetz (BauG) Geltungsbereich Art. 137 Baugesetz (BauG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →