Art. 134 Baugesetz (BauG) - Verjährung von Entschädigungsansprüchen
Art. 134 Baugesetz (BauG) · Verjährung von Entschädigungsansprüchen
1. Enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche verjähren nach Ablauf von zehn Jahren, seitdem der Berechtigte von ihnen Kenntnis hatte oder haben konnte, spätestens aber zwanzig Jahre nach ihrer Entstehung.
2. Entschädigungsansprüche aus Eigentumsbeschränkungen, die einer formellen Enteignung vorausgehen, können in jedem Falle noch im Verfahren der formellen Enteignung geltend gemacht werden.
3. Die Verjährung wird unterbrochen
a) durch schriftliche Geltendmachung des Anspruches beim Verpflichteten;
b) durch schriftliche Erklärung des Verpflichteten an den Berechtigten, mit der er auf die Verjährungseinrede für eine bestimmte Zeit verzichtet;
c) ausserdem in den Fällen gemäss Artikel 135 des Obligationenrechts[[29]](#enumeration_itemtext_content_fn_2667982_2_29_c).