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Art. 133 Baugesetz (BauG) - Verzicht auf Enteignung

Massnahmen und Finanzierung - Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
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Art. 133 Baugesetz (BauG) · Verzicht auf Enteignung

1. Will das Gemeinwesen auf das Enteignungsrecht oder den Eingriff, welcher die Entschädigungspflicht begründet, verzichten, so zeigt es dem Entschädigungsberechtigten während der gesetzlichen oder der allenfalls vom Enteignungsrichter verlängerten Zahlungsfrist an, dass es die massgebenden Vorschriften oder Pläne aufheben oder ändern will (Planungsanzeige).

2. Für diesen Fall gilt

a) Das Gemeinwesen bestimmt das betroffene Gebiet innert drei Monaten seit Planungsanzeige als Planungszone (Art. 62 f.).

b) * Die Vollstreckung des Urteils über die Entschädigungspflicht bleibt, der Kostenentscheid ausgenommen, für so lange aufgeschoben, als die Rechtswirkungen der Planungszone gemäss Artikel 62a Absätze 2 und 3 andauern.

c) Der aufgeschobene Urteilsinhalt ist nicht mehr vollstreckbar, wenn die dafür massgebenden Vorschriften aufgrund der Planungszone aufgehoben oder geändert werden.

d) Das Gemeinwesen hat dem Entschädigungsberechtigten die Aufhebung oder Änderung nach Eintritt der Rechtskraft schriftlich mitzuteilen unter Hinweis darauf, dass er innert drei Monaten seit Empfang der Mitteilung den Enteignungsrichter um Neubestimmung der Entschädigung ersuchen kann.

3. Unterlässt das Gemeinwesen die rechtzeitige Planungsanzeige oder werden die massgebenden Vorschriften oder Pläne nicht fristgemäss aufgehoben oder geändert, so gilt die vom Enteignungsrichter festgelegte Entschädigung als gebundene Ausgabe des pflichtigen Gemeinwesens. Dasselbe gilt für eine vom Enteignungsrichter auf Ersuchen des Berechtigten neu bestimmte Enteignungsentschädigung (Abs. 2 Bst. d).

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