721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 132 Baugesetz (BauG) - 3 Rückforderung
Massnahmen und Finanzierung - Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
Art. 132 Baugesetz (BauG) · 3 Rückforderung
1. Wird eine Eigentumsbeschränkung nachträglich aufgehoben oder entfällt ihre die Entschädigungspflicht begründende Wirkung, so hat der jeweilige Grundeigentümer eine verhältnismässige Rückzahlung zu leisten.
2. Das Gemeinwesen lässt die Rückerstattungspflicht im Grundbuch anmerken.
3. Streitigkeiten über den Umfang der Rückerstattungspflicht entscheidet der Enteignungsrichter.