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BAUGLC
CH-BE
Art. 131 Baugesetz (BauG) - 2 Erschliessungsanlagen
Massnahmen und Finanzierung - Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
Art. 131 Baugesetz (BauG) · 2 Erschliessungsanlagen
1. Die Festlegung einer Erschliessungsanlage in einem Überbauungsplan begründet in der Regel keinen Anspruch aus materieller Enteignung.
2. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Planauflage kann der Grundeigentümer, der durch die Weiterdauer des Plans nachweisbar geschädigt wäre, vom zuständigen Gemeinwesen verlangen, dass es entweder die ausgeschiedene Grundfläche zur Durchführung des Plans erwirbt beziehungsweise für den Erwerb durch den Enteigner sorgt oder dass es sie durch Aufhebung oder Änderung des Plans freigibt.