Art. 130 Baugesetz (BauG) - Materielle Enteignung 1 Im allgemeinen
Art. 130 Baugesetz (BauG) · Materielle Enteignung 1 Im allgemeinen
1. Eigentumsbeschränkungen, wie der dauernde Einbezug eines Grundstücks in eine Zone für öffentliche Nutzungen, eine Grünzone oder ein Schutzgebiet, begründen einen Entschädigungsanspruch des Grundeigentümers, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
2. Entschädigungsansprüche sind zu richten
a bei Eigentumsbeschränkungen, die im Interesse öffentlicher Bauten oder Anlagen verfügt sind, an den Träger der betreffenden öffentlichen Aufgabe;
b * bei Eigentumsbeschränkungen aus kantonalen Überbauungsordnungen an den Kanton;
c * bei Eigentumsbeschränkungen aus regionalen Überbauungsordnungen (Art. 98b) an die Regionalkonferenzen;
d in den übrigen Fällen an die Gemeinde.
3. Der Entschädigungspflichtige kann auf den Rückgriff nehmen, in dessen Interesse oder an dessen Stelle der Eingriff vorgenommen worden ist. Wer in Anspruch genommen werden soll, ist zum Verfahren vor dem Enteignungsrichter beizuladen.