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BAUGLC
CH-BE
Art. 13 Baugesetz (BauG) - Bauweise und Baugestaltung
Öffentliches Baurecht - Einordnung und Gestaltung
Art. 13 Baugesetz (BauG) · Bauweise und Baugestaltung
1. Die Bauweise, die Stellung der Bauten, ihre Abmessungen und Geschosszahl sowie die architektonische Gestaltung werden durch die Vorschriften der Gemeinden geregelt.
2. Der Ortsgebrauch kann die geschlossene oder die annähernd geschlossene Bauweise zulassen oder erfordern. Soweit die Vorschriften der Gemeinde darüber nichts enthalten, gelten die ortsüblichen Regeln.
3. Vorbehalten bleiben die Konstruktionsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 21 ff.) und seiner Ausführungserlasse.