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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 129 Baugesetz (BauG) - 2 Enteigner

Massnahmen und Finanzierung - Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
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Art. 129 Baugesetz (BauG) · 2 Enteigner

1. Enteignungsberechtigt ist das Gemeinwesen, das die öffentliche Aufgabe zu erfüllen hat, für die das Enteignungsrecht besteht.

2. Das Gemeinwesen kann sein Enteignungsrecht mit schriftlicher Erklärung jenen übertragen, die nach Gesetz zur Ausführung des Vorhabens befugt sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2019 398 · be (Art. 129 BauG)
Municipality's Expropriation Right for Joint University/Urban Development Project
Cited throughout the reasoning concerning which entity is entitled to exercise the expropriation right (the main substantive issue).