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Art. 127 Baugesetz (BauG) - Verhältnis zu den Enteignungsgesetzen

Massnahmen und Finanzierung - Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
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Art. 127 Baugesetz (BauG) · Verhältnis zu den Enteignungsgesetzen

1. Soweit dieses Gesetz nicht ergänzende oder abweichende Vorschriften aufstellt, gilt für die formelle und die materielle Enteignung das kantonale Enteignungsgesetz[28].

2. Vorbehalten bleibt die Enteignungsgesetzgebung des Bundes.

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