721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 127 Baugesetz (BauG) - Verhältnis zu den Enteignungsgesetzen
Massnahmen und Finanzierung - Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
Art. 127 Baugesetz (BauG) · Verhältnis zu den Enteignungsgesetzen
1. Soweit dieses Gesetz nicht ergänzende oder abweichende Vorschriften aufstellt, gilt für die formelle und die materielle Enteignung das kantonale Enteignungsgesetz[28].
2. Vorbehalten bleibt die Enteignungsgesetzgebung des Bundes.