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Art. 126c Baugesetz (BauG) - Bedingte Einzonung

Massnahmen und Finanzierung - Förderung und Sicherung der Verfügbarkeit von Bauland
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Art. 126c Baugesetz (BauG) · Bedingte Einzonung

1. Die Zuweisung von Land zu einer Bauzone kann an die Bedingung geknüpft werden, dass das Land innert einer bestimmten Frist überbaut wird.

2. Wird mit der Überbauung nicht innerhalb der Frist begonnen, fällt das bedingt eingezonte Land von Gesetzes wegen entschädigungslos der Landwirtschaftszone zu.

3. Der Gemeinderat erlässt eine Feststellungsverfügung über das Dahinfallen der Einzonung, publiziert diese und stellt sie der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zu.

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