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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 126a Baugesetz (BauG) - Grundsatz

Massnahmen und Finanzierung - Förderung und Sicherung der Verfügbarkeit von Bauland
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Art. 126a Baugesetz (BauG) · Grundsatz

1. Die Gemeinden treffen die notwendigen Massnahmen, damit das Land in Bauzonen überbaut oder zonenkonform genutzt wird.

2. Als Massnahmen nach Absatz 1 gelten insbesondere

a) die Baulandumlegung (Art. 119 ff.),

b) die vertragliche Bauverpflichtung (Art. 126b),

c) die bedingte Einzonung (Art. 126c),

d) die Anordnung der Bauverpflichtung und die zur Durchsetzung nötigen Massnahmen (Art. 126d),

e) der Ausgleich von Planungsvorteilen (Art. 142 ff.).

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