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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 125 Baugesetz (BauG) - Grenzregulierung

Massnahmen und Finanzierung - Baulandumlegung, Grenzregulierung, Ablösung von Dienstbarkeiten
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Art. 125 Baugesetz (BauG) · Grenzregulierung

Mit der Grenzregulierung wird der Grenzverlauf zwischen Grundstücken im Interesse ihrer Überbaubarkeit neu festgelegt.

Auf Antrag der Gemeinde oder eines interessierten Grundeigentümers leitet der Regierungsstatthalter die Grenzregulierung ein und führt sie durch.

Gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz geführt werden.

Mit der Rechtskraft des Grenzregulierungsplans tritt die Neuordnung von Gesetzes wegen ein. Sie ist im Grundbuch nachzutragen.

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