721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 124 Baugesetz (BauG) - 6 Genehmigung der Neuordnung
Massnahmen und Finanzierung - Baulandumlegung, Grenzregulierung, Ablösung von Dienstbarkeiten
Art. 124 Baugesetz (BauG) · 6 Genehmigung der Neuordnung
Die Neuordnung bedarf der Genehmigung der Direktion für Inneres und Justiz. Mit der Genehmigung treten die Rechtsänderungen von Gesetzes wegen ein. Sie sind im Grundbuch nachzutragen.