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Art. 124 Baugesetz (BauG) - 6 Genehmigung der Neuordnung

Massnahmen und Finanzierung - Baulandumlegung, Grenzregulierung, Ablösung von Dienstbarkeiten
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Art. 124 Baugesetz (BauG) · 6 Genehmigung der Neuordnung

Die Neuordnung bedarf der Genehmigung der Direktion für Inneres und Justiz. Mit der Genehmigung treten die Rechtsänderungen von Gesetzes wegen ein. Sie sind im Grundbuch nachzutragen.

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