Art. 123 Baugesetz (BauG) - 5 Durchführung von Amtes wegen
Art. 123 Baugesetz (BauG) · 5 Durchführung von Amtes wegen
1. Kommt nach dem Einleitungsbeschluss weder eine Umlegung nach Vereinbarung noch die Gründung einer Baulandumlegungsgenossenschaft zustande, so kann der Gemeinderat die Durchführung von Amtes wegen anordnen. Die gleiche Anordnung kann die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz treffen.
2. Der Gemeinderat beziehungsweise die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz beauftragt eine oder mehrere Personen mit den Aufgaben des Umlegungsausschusses und bestimmt den technischen Leiter und einen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notar. Die beteiligten Grundeigentümer sind dazu anzuhören.
3. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist befugt, alle gegebenenfalls zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen weiteren Anordnungen zu treffen.