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Art. 122 Baugesetz (BauG) - 4 Umlegungsgenossenschaft

Massnahmen und Finanzierung - Baulandumlegung, Grenzregulierung, Ablösung von Dienstbarkeiten
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Art. 122 Baugesetz (BauG) · 4 Umlegungsgenossenschaft

1. Die Baulandumlegungsgenossenschaft ist gegründet, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer dem Unternehmen zustimmt. Die an der Beschlussfassung nicht Mitwirkenden gelten als zustimmend, wenn sie die Gründung der Umlegungsgenossenschaft nicht vorher schriftlich abgelehnt haben.

2. Statuten und Perimeterplan bedürfen der Genehmigung der Direktion für Inneres und Justiz.

3. Gegen die Beschlüsse der Gründungsversammlung und anderer Genossenschaftsversammlungen kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz erhoben werden.

4. Die Beschwerde- und Genehmigungsentscheide der Direktion für Inneres und Justiz können nach den Bestimmungen des VRPG angefochten werden.

5. Die Grundeigentümer können Einsprache erheben gegen die Bewertung ihres bisherigen Besitzstandes, die Neuzuteilung und allfällige Ausgleichsentschädigungen sowie bezüglich des Kostenverteilers über die Umlegungskosten. Der von der Umlegungsgenossenschaft bestellte Umlegungsausschuss prüft die Einsprachen, versucht eine Verständigung herbeizuführen, und entscheidet über unerledigte Einsprachen. Gegen seinen Einspracheentscheid kann Beschwerde bei der örtlich zuständigen Enteignungsschätzungskommission geführt werden. Der Beschwerdeentscheid der Enteignungsschätzungskommission kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

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