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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 121 Baugesetz (BauG) - 3 Umlegung nach Vereinbarung

Massnahmen und Finanzierung - Baulandumlegung, Grenzregulierung, Ablösung von Dienstbarkeiten
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Art. 121 Baugesetz (BauG) · 3 Umlegung nach Vereinbarung

1. Sind alle Beteiligten mit der geplanten Umlegung einverstanden, so können sie ohne Gründung einer Umlegungsgenossenschaft nach den Bestimmungen des Dekrets eine Umlegung nach Vereinbarung durchführen.

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