721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 121 Baugesetz (BauG) - 3 Umlegung nach Vereinbarung
Massnahmen und Finanzierung - Baulandumlegung, Grenzregulierung, Ablösung von Dienstbarkeiten
Art. 121 Baugesetz (BauG) · 3 Umlegung nach Vereinbarung
1. Sind alle Beteiligten mit der geplanten Umlegung einverstanden, so können sie ohne Gründung einer Umlegungsgenossenschaft nach den Bestimmungen des Dekrets eine Umlegung nach Vereinbarung durchführen.